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PC Bildschirm zeigt ein Gerichts-Symbol aus Nullen und Einsen

Bitte beachte: Wir sind keine Rechtsanwalt und die folgenden Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Sie dienen lediglich als allgemeine Informationen zu den Rechtsänderungen durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz.

Am 14. Mai 2024 traten bedeutende Änderungen im deutschen Rechtsrahmen für digitale Dienste in Kraft. Das neu eingeführte Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zielt darauf ab, den Rechtsrahmen für Anbieter digitaler Dienste zu vereinheitlichen und den EU-Digital-Services-Act (DSA) zu ergänzen. Für dich als Betreiber von Online-Shops, Plattformen und Websites bringt dies einige wichtige Neuigkeiten mit sich.

Von Telemediendiensten zu Digitalen Diensten

Was bisher als „Telemediendienste“ bekannt war, fällt nun unter den Begriff „Digitale Dienste“. Das bislang geltende Telemediengesetz (TMG) wurde aufgehoben und ist im DDG aufgegangen.

Das bedeutet aber nicht nur eine reine Namensänderung. Deine bisherigen Verweise auf das TMG in Impressum und Datenschutzerklärung müssen nun überprüft und angepasst werden, um konform zu bleiben. Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zum Beispiel wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) umbenannt.

Impressumspflicht nach neuem Gesetz

Die bekannte Impressumspflicht nach § 5 TMG hat ihre neue Heimat im § 5 DDG gefunden. Hier gibt es keine inhaltlichen Änderungen, allerdings musst du den Verweis auf das TMG in deinem Impressum nun auf das DDG aktualisieren. Ebenfalls solltest du überprüfen, ob die Angabe eines Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RfStV noch korrekt ist oder auf den § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) angepasst werden muss.

Cookie-Regelung im Fokus

Die bisherige Regelung, die in § 25 TTDSG verankert war und eine explizite Nutzereinwilligung für technisch nicht notwendige Cookies forderte, findet sich nun in § 25 TDDDG. Auch wenn sich inhaltlich nichts geändert hat, solltest du die Verweise in deiner Datenschutzinformation oder Cookie-Policy von TTDSG auf TDDDG anpassen.

Die Einwilligung der Nutzer bleibt die primäre Rechtsgrundlage für das Setzen oder Auslesen von Cookies. Es ist jedoch zu beachten, dass bei notwendigen Cookies ein Hinweis auf § 25 Abs. 2 TDDDG erforderlich sein könnte.

Was du jetzt konkret tun solltest:

  1. Impressum prüfen: Passe den Link auf das Impressum oder die Nennung der gesetzlichen Grundlage an, wenn dort noch auf § 5 TMG verwiesen wird.
  2. Datenschutzinformation und Cookie-Policy aktualisieren: Ersetze alle Erwähnungen von „TTDSG“ durch „TDDDG“ und prüfe gleichzeitig, ob überhaupt auf spezifische Gesetzesparagraphen verwiesen werden muss.

Für alle Änderungen, Anpassungen und Fragen bezüglich deines digitalen Auftritts kann es dennoch hilfreich sein, professionellen Rat einzuholen. Obwohl dieser Beitrag eine Hilfestellung bietet, ersetzt er keine individuelle Beratung durch einen Rechtsexperten. Nimm bei Unsicherheiten bezüglich des neuen DDG oder dessen Implementierung in deinem Unternehmen professionelle Hilfe in Anspruch.

Dieser Artikel soll dir als Leitfaden dienen, um rechtzeitig auf die neuen Regelungen reagieren zu können. Stelle sicher, dass dein Geschäft weiterhin rechtssicher im digitalen Raum agieren kann.

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